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Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
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Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft und Ernährung (BMLE); bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts; Sitz in Bonn. Zum 1.1.1995 errichtet durch das Gesetz vom 2.8.1994 (BGBl. I 2018) durch Zusammenlegung der ehemaligen Bundesanstalt für Landwirtschaftliche Marktordnung (BALM) und des ehemaligen Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft (BEF).
1. Aufgaben: Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist Marktordnungsstelle für die in der EU bestehenden seit 2007 gemeinsamen Organisationen für die Agrarmärkte (Getreide, Reis, Zucker, Trockenfutter, Saatgut, Hopfen, Olivenöl und Tafeloliven, Flachs und Hanf, Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse, Bananen, Wein, lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Rind-, Schweine- Schaf- und Ziegenfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Eier, Geflügelfleisch sowie sonstige Erzeugnisse). Als Marktordnungsstelle ist sie bes. bei der Intervention von Waren, bei der privaten Lagerhaltung und bei Beihilfemaßnahmen tätig. Zur Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik nimmt die BLE Kassenkredite auf, auch soweit sie für die Durchführung der Maßnahmen selbst nicht zuständig ist. Aufgrund des Ernährungssicherstellungsgesetzes und des Ernährungsvorsorgegesetzes wird die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bei der zentralen Planung und Feststellung von Erzeugung, Beständen und Verbrauch tätig. Im Rahmen einer allg. Vorratshaltung sowie der Zivilen Notfallreserve werden Vorräte an Ernährungsgütern und Futtermitteln beschafft, verwaltet und verwertet.
2. Lizenzen: Als Genehmigungsstelle für den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Erzeugnissen der Ernährungs-, Land- und Forstwirtschaft erteilt die BLE Einfuhrlizenzen und Ausfuhrlizenzen sowie Einfuhrgenehmigungen und Ausfuhrgenehmigungen.
3. Sonstiges: Die BLE überwacht Embargomaßnahmen und die Einhaltung von Kontingenten. Die BLE erhebt Abgaben nach dem Holzabsatzfondsgesetz. Darüber hinaus wird der Klärschlamm-Entschädigungsfonds verwaltet. Sie überwacht die Seefischerei außerhalb der Küstengewässer und die Einhaltung der von ihr verwalteten Fischfangquoten; nach § 3 des Seefischereigesetzes erteilt sie Fangerlaubnisse an die dt. Fischereiflotte. Die Fischereischutzboote und Fischereiforschungsschiffe des Bundes werden durch die BLE bereedert.
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