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Bundesbetrieb nach § 26 BHO

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    rechtlich unselbstständiger, organisatorisch ausgegliederter Teil der Bundesverwaltung (Bundesunternehmen, öffentliche Unternehmen). Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen und Ablieferungen zu veranschlagen (Nettobetrieb).

    Pflichten: Ein Wirtschaftsplan ist aufzustellen; kaufmännisches Rechnungswesen ist anzuwenden; ein Jahresabschluss ist aufzustellen und eine Kosten- und Leistungsrechnung durchzuführen. Es gelten die Haushaltsgrundsätze.

    Auf Landesebene entspricht dem B. der Landesbetrieb nach § 26 LHO.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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