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Bundeshaushalt

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Planmäßige Veranschlagung von Einnahmen (einschließlich der Kreditaufnahme) und Ausgaben der Bundesrepublik Deutschland für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt.

    2. Rechtliche Regelungen: a) Art. 109–115 GG: Wechselseitige Unabhängigkeit der Haushalte von Bund und Ländern; Bund und Länder haben aber dem gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht Rechnung zu tragen (Stabilitäts- und Wachstumsgesetz). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrats bedarf, können gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltwirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden (Art. 109). Näheres findet sich im Haushaltsgrundsätzegesetz. Der Haushaltsplan ist durch Haushaltsgesetz festzustellen; er ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen (Art. 110). Ausmaß der Ermächtigung zur Ausgabenleistung bei nicht rechtzeitig verabschiedetem Bundeshaushalt (Art. 111). Bedingungen der Haushaltsüberschreitung bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben (Art. 112). Sperrklausel bei über Regierungsvorschlag hinausgehenden Ausgabebeschlüssen von Bundesrat und Bundestag (Art. 113). Jährliche Rechnungslegung des Bundesministers der Finanzen gegenüber Bundestag und Bundesrat und deren Überprüfung durch den Bundesrechnungshof (Art. 114). Einschränkungen hinsichtlich Kreditaufnahme und Übernahme von Sicherheitsleistungen durch den Bund (Art. 115).

    b) Bundeshaushaltsrecht: Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19.8.1969 (BGBl I 1273) m.spät.Änd. und die Bundeshaushaltsordnung (BHO) vom 19.8.1969 (BGBl I 1284) m.spät.Änd. Die BHO enthält die allgemeinen Vorschriften zum Haushaltsplan, die Aufstellung, die Ausführung des Haushaltsplanes, die Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung, die Rechnungsprüfung sowie die Grundsätze für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts und Sondervermögen und die Entlastung.

    3. Planaufstellungsverfahren (§§ 28 ff. BHO): a) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplanes vor Beginn des Haushaltsjahres dem Bundesrat zuzuleiten und beim Bundestag einzubringen, i.d.R. spätestens in der ersten Sitzungswoche nach dem 1. September. Die Aufstellung des Entwurfs erfolgt in Abstimmung mit den Mittel- und ggf. Oberbehörden sowie den einzelnen Fachministerien durch den Bundesminister der Finanzen, der ihn an die Bundesregierung zur Beschlussfassung weiterleitet; auf Antrag der zuständigen Bundesminister beschließt das Kabinett auch über nicht aufgenommene Einzelpositionen.

    b) Festgestellter Entwurf geht als Gesetzesvorlage dem Bundesrat zu (Art. 76 II GG). Es folgt dann das normale Gesetzgebungsverfahren nach Art. 76 ff. GG.

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