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Bundeskriminalamt (BKA)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern; Sitz in Wiesbaden. Zentralstelle der Verbrechensbekämpfung.

    Rechtsgrundlage: Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) - vom 7.7.1997 (BGBl I 1650), mit spät. Änd.

    Aufgaben: Das Bundeskriminalamt unterstützt als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und für die Kriminalpolizei die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung. Es unterhält als Zentralstelle u.a. ein polizeiliches Informationssystem, zentrale erkennungsdienstliche Einrichtungen und Sammlungen für die Fahndung nach Personen und Sachen etc. (§ 2 BKAG). Es ist Nationales Zentralbüro der Bundesrepublik Deutschland für Interpol (§ 3). Es nimmt v.a. in Fällen international organisierter Straftaten polizeiliche Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahr (§ 4) und ihm obliegt der Personenschutz für Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes (§ 5). Ferner hat es Zeugenschutzaufgaben (§ 6). – Rechtspolitisch und verfassungsrechtlich umstritten ist eine in 2008 verabschiedete Gesetzesänderung zur Ausweitung der Befugnisse des Bundeskriminalamtes (Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25.12.2008  - BGBl.I  3038 - betr. §§ 20a-x BKAG). Die Befugnisse umfassen Rasterfahndung, Online-Durchsuchung, Überwachung von Telekommunikation und die Ortung von Mobilfunkgeräten.

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