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Bundeskriminalamt (BKA)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMI); Sitz in Wiesbaden. Zentralstelle der Verbrechensbekämpfung.

    Rechtsgrundlage: Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) - vom 7.7.1997 (BGBl. I 1650), m.spät.Änd.

    Aufgaben: Das Bundeskriminalamt unterstützt als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen und für die Kriminalpolizei die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung. Es unterhält als Zentralstelle u.a. ein polizeiliches Informationssystem, zentrale erkennungsdienstliche Einrichtungen und Sammlungen für die Fahndung nach Personen und Sachen etc. (§ 2 BKAG). Es ist Nationales Zentralbüro der Bundesrepublik Deutschland für Interpol (§ 3). Es nimmt v.a. in Fällen international organisierter Straftaten polizeiliche Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahr (§ 4) und ihm obliegt der Personenschutz für Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes (§ 5). Ferner hat es Zeugenschutzaufgaben (§ 6). – Rechtspolitisch und verfassungsrechtlich umstritten war eine in 2008 verabschiedete Gesetzesänderung zur Ausweitung der Befugnisse des Bundeskriminalamtes (Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25.12.2008 - BGBl. I 3038 - betreffend §§ 20a-x BKAG). Die Befugnisse umfassen Rasterfahndung, Onlinedurchsuchung, Überwachung von Telekommunikation und die Ortung von Mobilfunkgeräten. Das BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 - Rn. (1-29) hat entschieden, dass die Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus zwar im Grundsatz mit den Grundrechten vereinbar ist, die derzeitige Ausgestaltung von Befugnissen aber in verschiedener Hinsicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht genüge. Das führe dazu, dass verschiedene Regelungen aus dem Gesamtkomplex zu beanstanden waren. Die Entscheidung betrifft, eine lange Rechtsprechung zusammenführend, sowohl die Voraussetzungen für die Durchführung solcher Maßnahmen als auch die Frage der Übermittlung der Daten zu anderen Zwecken an dritte Behörden sowie schließlich erstmals auch die Anforderungen an eine Weiterleitung von Daten an ausländische Behörden. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Durchführung sind die im Jahr 2009 eingeführten Vorschriften nach Auffassung des BVerfG teilweise zu unbestimmt und zu weit; auch fehle es zum Teil an flankierenden rechtsstaatlichen Absicherungen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung oder zur Gewährleistung von Transparenz, individuellem Rechtsschutz und aufsichtlicher Kontrolle.  Das BVerfG hat jedoch geurteilt, dass die von ihm beanstandeten Vorschriften - mit Einschränkungen - überwiegend bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 fortgelten können.

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