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Bundessozialgericht (BSG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    oberster Gerichtshof für die Sozialgerichtsbarkeit; Sitz in Kassel.

    1. Aufgaben: Als dritte Instanz entscheidet das Bundessozialgericht über die Revision gegen Urteile der Landessozialgerichte oder in Ausnahmefällen über die zugelassenen (Sprung-)Revisionen gegen Urteile der Sozialgerichte in allen Streitigkeiten, für die die Zuständigkeit der Sozialgerichte begründet ist (§ 51 SGG). Revision muss auch vom Landessozialgericht grundsätzlich zugelassen werden ( § 160 SGG). Bei nicht zugelassener Revision kann Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Gibt Bundessozialgericht der Nichtzulassungsbeschwerde statt, beginnt mit der Zustellung der Entscheidung die Revisionsfrist.

    2. Besetzung der Senate: Ein Vorsitzender Richter, zwei weitere Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter.

    Großer Senat: Präsident des Bundessozialgerichts, je ein Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, und sechs ehrenamtliche Richter.

    3. Anders als vor Sozial- und Landessozialgericht besteht vor dem Bundessozialgericht Vertretungszwang durch Rechtsanwälte, Rechtslehrer an deutschen Hochschulen oder Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, selbstständigen Vereinen und Arbeitnehmern mit sozial- oder berufsständischen Vereinigungen und und Vereinigungen nach § 73 II Satz 2 Nr. 5-9 SGG, sofern sie kraft Satzung und Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. Zugelassen ist jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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