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Charterverkehr
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1. Begriff: Charterverkehr liegt vor, wenn ein privatrechtlicher Chartervertrag abgeschlossen wurde. Häufig werden die Begriffe Charterverkehr und Gelegenheitsverkehr synonym verwendet. Im Gegensatz zum Charterverkehr findet sich der Begriff des Gelegenheitsverkehrs (non-scheduled traffic) im deutschen und internationalen Luftrecht. Im deutschen LuftVG ist Gelegenheitsverkehr „gewerblicher Luftverkehr, der nicht Fluglinienverkehr ist“ (vgl. § 22 LuftVG).
2. Erscheinungsformen: Charterverkehr ist bei allen Verkehrsträgern geläufig. Im Luftverkehr finden sich Charterverträge i.d.R. zwischen Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern. Reiseveranstalter kaufen Beförderungsleistungen in Form von Kontingenten von Fluggesellschaften ein, die Beförderungsleistung wird mit weiteren Teilleistungen (insbesondere Unterkunftsleistung) zur Pauschalreise gebündelt.
3. Aktuelle Entwicklungen: Heute verlaufen die Grenzen zwischen Fluggesellschaften, die Charter- bzw. Gelegenheits-Verkehr betreiben und Linien-Fluggesellschaften fließend. Einstige Charter-Fluggesellschaften vermarkten heute nennenswerte Anteile ihrer Sitzplätze im Einzelplatzverkauf.
Vgl. auch Teilcharter, Vollcharter.
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