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Darlehens- und Sicherheitenübertragung
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In den Darlehensbedingungen wird oftmals die Berechtigung vereinbart, dass das Kreditinstitut zu Refinanzierungszwecken das Darlehen sowie die vereinbarten Sicherheiten nebst allen Rechten aus der Grundschuldbestellungsurkunde ganz oder teilweise an Dritte, insbesondere Kreditinstitute abtreten kann. Verbunden wird diese Ermächtigung auch mit der Weitergabe von Unterlagen oder der Erteilung von Auskünften (Risikobegrenzungsgesetz).
Wird ein Tilgungsersatz durch eine Bausparkasse, eine Lebens- oder Rentenversicherungsgesellschaft vereinbart, erklärt sich der Kreditnehmer normalerweise damit einverstanden, dass das Erstfinanzierungsinstitut die ihr bestellten Sicherheiten ganz oder teilweise an den Dritten abtritt und/ oder treuhänderisch für ihn hält.
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