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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Wirtschaftsinformatik:
Menge von Daten, die nach einem Ordnungskriterium, das sie als zusammengehörend kennzeichnet, in maschinell lesbaren externen Speichern gespeichert sind (z.B. Kontostände aus der Kontokorrentbuchhaltung nach Kontenbezeichnung, Lagerbestände nach Artikelbezeichnungen).
Vgl. auch Datenorganisation.
II. Bundesdatenschutzgesetz:
Eine Datei ist
(1) eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder
(2) jede sonstige Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann (nicht-automatisierte Datei). Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn, dass sie durch automatisierte Verfahren umgeordnet oder ausgewertet werden können (§ 3 II BDSG).
Vgl. auch Datenschutz.
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