Zitierfähige Version
- Revision von Delkredere vom 19.02.2018 - 16:53
- Revision von Delkredere vom 14.09.2017 - 17:40
- Revision von Delkredere vom 26.02.2013 - 09:49
- Revision von Delkredere vom 22.01.2013 - 11:12
- Revision von Delkredere vom 13.09.2010 - 15:15
- Revision von Delkredere vom 17.09.2009 - 13:24
- Revision von Delkredere vom 05.11.2008 - 15:28
Delkredere
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Inhaltsverzeichnis
Handelsrecht
Gewährleistung für den Eingang einer Forderung. Die dem Kommissionär gegenüber dem Kommittenten (vgl. § 394 HGB) bzw. die dem Handelsvertreter gegenüber seinem Geschäftsherrn obliegende unmittelbare persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten des Vertragsgenossen aus dem von ihm abgeschlossenen Geschäft. Haftung nur bei ausdrücklicher Übernahme des Delkredere oder wenn dies Handelsbrauch ist (Handelsvertreter: Schriftform).
Mit Abschluss des Geschäfts entsteht ein Anspruch auf Delkredereprovision (vgl. § 86b HGB für den Handelsvertreter).
Rechnungswesen
Wertberichtigungen für voraussichtliche Ausfälle bei Forderungen.
1. Einzelwertberichtigung: Nach dem Prinzip der Einzelbewertung ist das individuelle Ausfallrisiko grundsätzlich für jede einzelne Forderung zu bestimmen. Wertberichtigungen dieser Art ergeben sich aus der Kenntnis der individuellen Lage des einzelnen Schuldners. Uneinbringliche Forderungen sind auf den Erinnerungswert abzuschreiben. Zweifelhafte Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert, d.h. dem erwarteten Geldeingang anzusetzen.
2. Pauschalwertberichtigung: a) Bei größerem Forderungsbestand, v.a. mit vielen kleinen Forderungen, kann das individuelle Ausfallrisiko aus Vereinfachungsgründen auch pauschal berücksichtigt werden.
b) Wegen des allgemeinen Ausfallrisikos (z.B. unvorhersehbare Schwierigkeiten von Schuldnern mit bisher guter Bonität) kann der Forderungsbestand nur pauschal wertberichtigt werden.
3. Einzelwertberichtigungen können nur aktivisch abgesetzt werden; gleiches gilt für Pauschalwertberichtigungen, zumindest für Kapitalgesellschaften.
4. Steuerliche Berücksichtigung: Einzel- und Pauschalwertberichtigungen sind auch in der Steuerbilanz vorzunehmen; es handelt sich insoweit um eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon