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Dienstordnung
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Vorschriften der öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsträger für ihre nichtbeamteten Angestellten (§§ 351 ff., § 414b RVO); autonomes Recht. Die Arbeitnehmer (sog. Dienstordnungs-Angestellte) erhalten durch die Dienstordnung weitgehend eine beamtenrechtliche Rechtsstellung, ohne dass sie dadurch öffentlich-rechtliche Bedienstete im Sinn des Beamtenrechts werden. Ihr Rechtsverhältnis bleibt ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag.
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