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Druckschriften

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: alle Druckerzeugnisse sowie andere zur Verbreitung bestimmte Vervielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und von Musikalien mit oder ohne Text.

    Periodische Druckschriften: Zeitungen oder Zeitschriften, die in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge erscheinen.

    2. Presserecht: Druckschriften unterliegen dem Presserecht und müssen grundsätzlich eine Herkunftsangabe enthalten (Impressum). Das gilt nicht für die harmlosen Druckschriften:
    (1) amtliche Druckschriften, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten, und
    (2) die nur den Zwecken des Gewerbes und des Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckschriften (z.B. Vordrucke, Preislisten, Familienanzeigen).

    3. Die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts sowie die Veröffentlichung von Druckschriften unter Missachtung der Ordnungsvorschriften des Presserechts sind mit Strafe bzw. als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht. Zu Strafvorschriften vgl. etwa § 86 StGB (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, § 130a StGB (Anleitung zur Störung des öffentlichen Friedens in Schriften), §131 StGB (Verherrlichung von Gewalttaten in Schriften), § 184 (Verbreitung pornographischer Schriften).

    4. Ablieferung eines Pflichtstückes jeder Druckschrift an die Deutsche Nationalbibliothek.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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