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Ehe
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Wesen: Rechtlich anerkannte und geschützte Verbindung von Mann und Frau zu lebenslanger Lebensgemeinschaft.
(1) Das staatliche Recht kennt nur die obligatorische, konfessionslose Zivilehe, die vor dem Standesbeamten geschlossen wird.
(2) Die kirchliche Eheschließung hat keine bürgerlich-rechtliche Wirkung und darf erst nach der standesamtlichen Trauung vorgenommen werden.
2. Gesetzliche Regelung der Eheschließung: §§ 1303 ff. BGB.
3. Die Auswirkungen der Eheschließung auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten regelt das eheliche Güterrecht.
Vgl. auch eheähnliche Gemeinschaft, Ehemündigkeit, Ehevertrag, Gleichberechtigung, Güterrechtsregister, Schlüsselgewalt, Haushaltsführungsehe, Doppelverdienerehe.
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