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eheliches Güterrecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Begriff:

    Gesetzliche Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten (§§ 1363–1563 BGB). Das BGB kennt verschiedene Güterrechtsformen, und zwar den gesetzlichen Güterstand und die vertraglichen Güterstände. Da auch auf dem Gebiet des e.G. Vertragsfreiheit herrscht, können Eheleute durch Ehevertrag Vereinbarungen über ihre güterrechtlichen Verhältnisse treffen oder einen der vom BGB vertragsmäßigen Güterstände vereinbaren, nämlich Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.

    II. Gesetzlicher Güterstand (gilt mangels Ehevertrag):

    1. Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 I BGB). Dabei bleiben die Vermögen der Ehegatten rechtlich völlig getrennt. Das gilt auch für das nach der Eheschließung erworbene Vermögen. Der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf es nur, wenn ein Ehegatte sein Vermögen im ganzen oder Gegenstände des ehelichen Hausrats veräußern will (§§ 1363–1369 BGB).

    2. Erst bei Beendigung des Güterstandes wird ein Ausgleich des Zugewinns vorgenommen.

    3. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, wird der Ausgleich des Zugewinns ganz schematisch dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 der Erbschaft erhöht (§ 1371 BGB). Diese Erhöhung des Erbteils ist unabhängig vom ggf. erzielten Zugewinn (Erbfolge).

    4. Endet der Güterstand nicht durch Tod des Ehegatten, sondern auf andere Weise, z.B. durch Scheidung, so ist der Zugewinn zu errechnen: a) Zugewinn ist der Betrag, um den jeweils das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 BGB).

    b) Werte, die ein Ehegatte während der Ehe ererbt oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erhalten hat, werden ebenso wie eine Ausstattung bei der Berechnung des Zugewinns außer Ansatz gelassen (§ 1374 BGB).

    c) Wie die Ausgleichsforderung zu tilgen ist, bestimmt im Streitfall das Familiengericht (§§ 1382 f. BGB).

    5. Erbschaftsteuer: Nicht der Erbschaftsteuer unterliegen nach § 5 ErbStG:
    (1) Die Ausgleichsforderung;
    (2) wenn der Ausgleich des Zugewinns durch Erhöhung des Erbteils verwirklicht wird, ist die Ausgleichsforderung fiktiv zu berechnen (R 11 ErbStR).

    III. Vertragsmäßige Güterstände:

    Gütertrennung und Gütergemeinschaft bedürfen der Vereinbarung durch einen gerichtlichen oder notariellen Ehevertrag.

    1. Gütertrennung: Die Vermögen der beiden Ehegatten bleiben getrennt. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens und haftet für die von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten allein. Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, wenn sich aus dem Ehevertrag nichts anderes ergibt.

    2. Gütergemeinschaft (§§ 1415–1518 BGB): a) Arten der Gütermassen: Fünf verschiedene Gütermassen sind denkbar: Gesamtgut, Sondergut beider Ehegatten und Vorbehaltsgut beider Ehegatten.
    (1) Gesamtgut: Sämtliches Vermögen jedes der beiden Ehegatten wird gemeinschaftliches Eigentum, ohne dass es eines besonderen Übertragungsaktes bedarf. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung, darüber, wer das Gesamtgut verwaltet, verwalten es die Ehegatten gemeinschaftlich. Wird über das Vermögen des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, das Insolvenzverfahren eröffnet, gehört das Gesamtgut zur Insolvenzmasse (§ 37 InsO); wird es von beiden Ehegatten verwaltet, ist ein selbstständiges Insolvenzverfahren über das Gesamtgut zulässig (§ 333 InsO). Zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut muss ein Titel gegen den oder die verwaltenden Ehegatten erwirkt werden (§ 740 ZPO).
    (2) Sondergut der Ehegatten sind diejenigen Vermögensteile, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, z.B. unpfändbare Gehaltsansprüche. Sondergut bleibt Eigentum des Ehegatten, dem es gehört, und unterliegt auch dessen Verwaltung, jedoch für Rechnung des Gesamtgutes.
    (3) Vorbehaltsgut der Ehegatten (§ 1418 BGB) umfasst, was durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut erklärt worden ist; was einem Ehegatten von Todes wegen oder unter Lebenden mit der Bestimmung als Vorbehaltsgut unentgeltlich zugewendet wird. Vorbehaltsgut bleibt freies Eigentum der Ehegatten, jeder von ihnen kann darüber verfügen.

    b) Beendigung der Gütergemeinschaft: durch Aufhebungsklage, Scheidung oder Tod.

    c) Nach Beendigung der Gütergemeinschaft findet Auseinandersetzung über das Gesamtgut statt (§§ 1471 ff. BGB). Nach Bereinigung der Schulden wird ein Überschuss unter Eheleuten zu gleichen Teilen, bei Auseinandersetzung mit Abkömmlingen je zur Hälfte zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Abkömmlingen geteilt.

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