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EIB

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Abk. für Europäische Investitionsbank. 1. Überblick: Die EIB ist 1958 als öffentlich-rechtliches Finanzinstitut mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Luxemburg gegründet worden. Die Satzung der Bank ist dem E(W)G-Vertrag in Form eines Protokolls beigefügt. Die EIB verfolgt keinen Erwerbszweck.

    2. Mitglieder und Anteilseigner: Alle EU-Mitgliedstaaten (EU).

    3. Aufgaben: a) Art. 267 EGV weist der EIB die generelle Aufgaben zu, im Wege der Gewährung von Darlehen und Garantien für Infrastruktur- und Unternehmensinvestitionen „zu einer ausgewogenen ... Entwicklung des Gemeinsamen Marktes ... beizutragen” und dadurch dem Integrationsfortschritt zu dienen. Innerhalb der EU werden mit Vorrang Vorhaben in solchen Regionen finanziert, die den Förderungskriterien der Strukturfonds der Europäischen Union genügen.

    b) Als EU-Institution passt die EIB ihre Aktivitäten den Entwicklungen der Gemeinschaftspolitiken an. Die Prioritäten der Darlehensgewährung innerhalb der EU betreffen die Förderung der Entwicklung wirtschaftlich schwacher EU-Regionen, die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit von Industrie, Landwirtschaft und Dienstleistungssektor, den Auf- und Ausbau transeuropäischer Verkehrs- und Kommunikationsnetze, die Sicherung der Energieversorgung sowie Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Umwelt und des architektonischen Erbes.

    Neben den Förderungsaktivitäten innerhalb der Gemeinschaft (ca. 90 Prozent der Aktivitäten) gewährt die EIB aber auch Kredite für Projekte in solchen Drittländern, mit denen die EU Abkommen über wirtschaftliche und finanzielle Kooperation geschlossen hat.

    4. Vergabekriterien: Das jeweilige Projekt muss zur europäischen Integration beitragen, volkswirtschaftlich vernünftig und technisch sinnvoll konzipiert sein, den Vorschriften über den Umweltschutz und über die Vergabe öffentlicher Aufträge entsprechen und sich

    im Fall von Unternehmensinvestitionen

    selbst tragen. Der Beschlussfassung liegen sowohl die Ergebnisse der Projektprüfung zugrunde, als auch die Stellungnahmen der Europäischen Kommission sowie des Mitgliedstaats, in welchem die Investition erfolgen soll.

    5. Mittelvergabe: Darlehensnehmer der EIB können sowohl öffentliche als auch private Unternehmen sein. Die von der EIB bereitgestellten Mittel dürfen stets nur einen Teil (i.d.R. maximal 50 Prozent) der Investitionskosten abdecken. Die EIB verhandelt direkt mit den Trägern großer Projekte (ab 25 Mio. Euro). Bei der Finanzierung kleinerer Vorhaben arbeitet sie mit ca. 180 Banken zusammen.

    Weitere Informationen unter www.eib.org

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