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Revision von Eigenbauunternehmer vom 07.04.2011 - 14:15

Eigenbauunternehmer

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    Jeder Bauherr, der einzelne oder alle Bauarbeiten mit oder ohne Einsatz von Hilfskräften selbst ausführt ist damit Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten und hat als Eigenbauunternehmer alle Verpflichtungen einer Unternehmers gegenüber der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft zu erfüllen. Für die Dauer der nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten gehört der Eigenbauunternehmer der zuständigen Berufsgenossenschaft an und hat

    • die Bezeichnung des Bauvorhabens (Baugegenstand),
    • die Baustellenanschrift,
    • den Baubeginn und das Bauende,
    • die Namen der bei den Eigenbauarbeiten mithelfenden Personen,
    • deren geleistete Arbeitsstunden,
    • die Namen der beauftragten gewerbsmäßigen Unternehmen

    anzugeben. Der Eigenbauunternehmer ist verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, Arbeitsunfälle zu melden und die durch die Berufsgenossenschaft festgesetzten Beiträge zu zahlen.

    Vgl. auch Eigenleistung am Bau.

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