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Eigennutz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemeines Strafrecht: Erstreben eines Vorteils unter Missachtung der gebührenden Rücksichtnahme auf die Interessen anderer (vgl. auch Bestechung).

    2. Wirtschafts- und Steuerstrafrecht: Grober Eigennutz relevant u.a. beim Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und bei der Steuerhinterziehung (§ 370 III AO); dazu siehe im Einzelnen die AStBV 2012 (Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) 2012), Nummer 77. Aber auch in den §§ 15 und 15a AÜG (Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung) wird der Begriff in Zusammenhang mit der Strafbemessung genannt.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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