Direkt zum Inhalt

Bestechung

Definition: Was ist "Bestechung"?

Bei „Bestechung“ handelt es sich um den Straftatbestand des §§ 334 StGB mit dieser amtlichen Überschrift, der im StGB im Abschn. „Straftaten im Amt“ (§§ 331 ff. StGB) eingeordnet ist. Es geht dabei um eine Straftat eines Amtsträgers. Der Begriff wird jedoch im Volksmund und oft auch im Fachsprachgebrauch wesentlich weiter als Sammelbegriff und synonym mit Korruption gebraucht. In seinen (volks-)wirtschaftlichen, negativen Auswirkungen wesentlich gravierender ist der analoge Tatbestand des § 299 StGB „Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr“, den das StGB für vergleichbare Straftaten in der Privatwirtschaft bereithält. In der jüngeren Vergangenheit hat diese Vorschrift v.a. bei der strafrechtlichen Aufarbeitung des Siemensskandals Anwendung gefunden.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemein
    2. Strafrecht
    3. Bestechung von Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes
    4. Steuerrecht

    Allgemein

    Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Geschenken oder anderen Vorteilen an einen Amtsträger oder einen für den öffentlichen Dienst bes. Verpflichteten sowie einen Angestellten im Geschäftsverkehr.

    Formen:
    (1) Bestechung i.e.S.: Vorteilsgewährung: Gewährung, Versprechen oder Anbieten von Geschenken oder anderen Vorteilen;
    (2) Bestechlichkeit/Vorteilsannahme: Gewähren- und Versprechenlassen oder Fordern von Geschenken oder Vorteilen zu bestimmten Zwecken.

    Strafrecht

    1. Bestechung von Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst bes. Verpflichteten (§§ 331 ff. StGB): Als Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) strafbar, wenn Bestechung zur Herbeiführung einer im Ermessen des Amtsträgers stehenden Handlung erfolgt (Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe).

    a) Als Bestechung (§ 334 StGB) strafbar, wenn diese zur Herbeiführung einer pflichtwidrigen Handlung des Amtsträgers vorgenommen wird (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren).

    b) Als Vorteilsannahme (§ 331 StGB) strafbar, wenn die Forderung, das Sich-Versprechen-Lassen oder die Annahme einer Bestechungsleistung seitens eines Amtsträgers für eine nicht pflichtwidrige Handlung erfolgt (Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe).

    c) Als Bestechlichkeit (§ 332 StGB) strafbar, wenn Bestechung zur Herbeiführung einer pflichtwidrigen Amtshandlung geschieht (Freiheitsstrafe bis zehn Jahre oder Geldstrafe).

    2. Bestechung von Abgeordneten (§ 108e StGB): Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, macht sich wegen Abgeordnetenbestechung strafbar (Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe).

    Bestechung von Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes

    Bestechung zu Wettbewerbszwecken (aktiv wie passiv) ist nach § 299 StGB strafbar.

    Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in bes. schweren Fällen drei Monate bis zu fünf Jahren (§ 300 StGB). Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft hält ein Einschreiten von Amts wegen aufgrund eines bes. öffentlichen Interesses für geboten (§ 301 StGB). Bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung können die Bestimmungen über den erweiterten Verfall angewendet werden (§ 302 StGB; unlauterer Wettbewerb, § 3 UWG). Löst Unterlassungsansprüche der nach § 8 UWG Klagebefugten mit Ausnahme der Verbraucherschutzverbände aus. Schmiergeldvereinbarungen sind nichtig (§ 138 BGB). Der Geschäftsherr kann vom Bestochenen Herausgabe der Schmiergelder verlangen.

    Steuerrecht

    1. Wird aus betrieblichen Gründen eine Bestechung vorgenommen, sind die dadurch verursachten Betriebsausgaben nach der Sonderregelung des § 4 V Nr. 10 EStG steuerlich nicht abzugsfähig, wenn die Zuwendung der Vorteile aus Sicht des dt. Rechts eine strafbare Handlung darstellen oder mit Geldbuße bedroht sind. Die Finanzämter, die Gerichte und die Verwaltungsbehörden haben sich gegenseitig auf Verdachtsfälle hinzuweisen. Vom Abzugsverbot können auch Bestechungsgelder an ausländische Empfänger betroffen sein.

    2. Wer als Arbeitnehmer Bestechungsgelder vereinnahmt, empfängt keinen Arbeitslohn, ist mit dem fraglichen Betrag aber trotzdem steuerpflichtig (§ 22 Nr.3 EStG).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Bestechung"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Bestechung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/bestechung-30588 node30588 Bestechung node48872 unlauterer Wettbewerb node30588->node48872 node40626 Korruption node30588->node40626 node50827 Ware node50827->node48872 node33145 Gesetzgebungskompetenz node48890 Verjährung node51997 Öffentliches Recht node46604 Strafrecht node51997->node46604 node46604->node30588 node46604->node33145 node46604->node48890 node28206 Betrug node46604->node28206 node44073 Rechtsgeschäfte node30957 außerordentliche Kündigung node37723 nicht abzugsfähige Betriebsausgaben node43383 Schmiergelder node37723->node43383 node29075 Anfechtung node29075->node43383 node43383->node30588 node43383->node44073 node43383->node30957 node27274 Anstalt node27274->node48872 node32353 Gerichtsstand node32353->node48872 node44840 Personalabteilung node44840->node30588 node45614 Prozess node44840->node45614 node45908 Qualität node44840->node45908 node35160 Effizienz node44840->node35160 node43591 Strategie node44840->node43591 node46885 Product Placement node46885->node48872 node100567 Sozialkreditsystem node100567->node40626 node53400 Fraud node53400->node40626 node53394 Bewusstsein node53394->node40626
    Mindmap Bestechung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/bestechung-30588 node30588 Bestechung node40626 Korruption node30588->node40626 node48872 unlauterer Wettbewerb node30588->node48872 node44840 Personalabteilung node44840->node30588 node43383 Schmiergelder node43383->node30588 node46604 Strafrecht node46604->node30588

    News SpringerProfessional.de

    Bücher

    Berwanger, J./Kullmann, S.:Interne Revision - Wesen, Aufgaben und rechtliche Verankerung
    Wiesbaden, 2008, S. 184 ff.

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com