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Eigentümlichkeit
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1. Das Urheberrecht schützt Werke, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen (§ 2 II UrhG). Maßgebend ist, ob der in dem Werk zum Ausdruck kommende geistig-ästhetische Gesamteindruck gegenüber vorbekannten Gestaltungen einen für den Urheberrechtsschutz hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad aufweist. Auf die Neuheit des Werks kommt es im Unterschied zu den gewerblichen Schutzrechten grundsätzlich nicht an, wohl aber darauf, ob sich das Werk gegenüber dem Vorbekannten durch einen schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad (Gestaltungshöhe) abhebt, der eine schöpferische geistige Leistung des Urhebers erkennen lässt. Eine absolute Grenze dafür gibt es nicht; welcher Grad der Eigentümlichkeit für die Zubilligung des Urheberrechtsschutzes erforderlich ist, richtet sich nach der Auffassung der mit literarischen und künstlerischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreise und damit auch nach den einzelnen Werkarten, für die Urheberrechtsschutz in Betracht kommt. Grundsätzlich unerheblich ist der künstlerische oder wissenschaftliche Wert eines Werks, künstlerische Werke benötigen aber einen hinreichenden ästhetischen Gehalt, andere Werke individuelle Eigenart in der Darstellung ihrer geistigen Leistung.
2. Der Begriff der Eigentümlichkeit ist im GeschMG durch den der Eigenart ersetzt (§ 2 I, III), der eine bestimmte Gestaltungshöhe nicht voraussetzt, sondern nur Unterscheidbarkeit von bekannten Mustern (Geschmacksmuster).
3. Einen gegenüber vorbekannten Gestaltungen hinreichenden Grad an Eigenart, die weder eine geistige persönliche Schöpfung im Sinn des Urheberrechts noch eine Erfindung im Sinn der technischen Schutzrechte voraussetzt, erfordert auch der Halbleiterschutz (Halbleiterschutzrecht), für den es aber genügt, wenn die Topografie keine Wiederholung bekannter Topografien, sondern Ergebnis geistiger (und nicht nur mechanischer) Arbeit ist.
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