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Einfuhrverfahren

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das Einfuhrverfahren beginnt schon vor dem Verbringen der Waren ins Zollgebiet der Gemeinschaft. Seit dem 1.1.2011 ist grundsätzlich vor jeder Einfuhr vom Verbringer der Waren eine summarische Eingangsanmeldung (ESumA) bei der geplanten Einfuhrzollstelle abzugeben, Art. 36a ZK, Art. 181b ZK-DVO. Der Betreiber des aktiven Beförderungsmittels muss alsdann kurz vor dem Erreichen dieser Zollstelle die Ankunft melden, Arrt. 184g ZK-DVO. Grundsätzlich unterliegen sämtliche in das EU-Zollgebiet verbrachten Waren der zollamtlichen Überwachung, Art. 37 ZK. Sie sind vom Verbringer unverzüglich zu den vorgeschriebenen Zollstellen zu befördern bzw. zu gestellen. Dabei ist auf eine zweite summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung  (VVSumA) Bezug zu nehmen. Diese muss die tatsächlich gestellten Waren auflisten. Für den See- und Luftverkehr bedeutet das, dass in dieser Anmeldung nur die entladenen Waren aufzulisten sind. Die VVSumA kann durch Erweiterung der ESumA erstellt werden. Regelmäßig wird jedoch eine neue VVSumA erstellt, die allein auf die Registrierungsnummer der ESumA Bezug nimmt.

    Innerhalb von 20 Tagen (Seeverkehr 45 Tage) müssen die gestellten Nichtgemeinschaftswaren dann eine der für Nichtgemeinschaftswaren zulässigen zollrechtlichen Bestimmung (z.B. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, Zolllagerverfahren, aktive Veredelung, Versandverfahren, Umwandlungsverfaren usw.) erhalten. Dazu bedarf es zumeist einer Zollanmeldung. Nach Abschluss der Prüfung und ggf. Entrichtung der Eingangsabgaben werden die Waren dem Anmelder überlassen. Damit endet das Einfuhrverfahren. Die zollamtliche Überwachung dauert in vielen Fällen jedoch weiter an. Nur beim Statuswechsel durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bedarf es zumeist keiner weiteren Überachung mehr.

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