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Einfuhrverfahren
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Das Einfuhrverfahren beginnt schon vor dem Verbringen der Nicht-Unionswaren ins Zollgebiet der Union. Seit dem 1.1.2011 ist grundsätzlich vor jeder Einfuhr vom Verbringer der Waren eine elektronische Summarische Eingangsanmeldung (ESumA) bei der ersten Eingangszollstelle (Art. 1 Nr. 15 UZK-DA) abzugeben, Art. 127 III UZK. Die Umsetzung erfolgt in Deutschland mithilfe des IT-Verfahrens ATLAS (Verfahrensteil EAS). Diese verschärften Melderegelungen dienen der verbesserten zollrechtlichen Risikoanalyse (Art. 128 UZK). Der Betreiber des aktiven Beförderungsmittels muss kurz vor dem Erreichen dieser ersten Eingangszollstelle die Ankunft melden, Art. 133 UZK. Grundsätzlich unterliegen sämtliche in das EU-Zollgebiet verbrachten Waren der zollamtlichen Überwachung, Art. 134 UZK. Sie sind vom Verbringer unverzüglich zu den vorgeschriebenen Zollstellen zu befördern bzw. zu gestellen (Gestellung). Dabei ist auf eine zweite summarische Anmeldung zur vorübergehende Verwahrung (VVSumA) Bezug zu nehmen. Diese muss die tatsächlich gestellten Waren auflisten (Art. 145 UZK). Für den See- und Luftverkehr bedeutet das, dass in dieser Anmeldung nur die entladenen Waren aufzulisten sind. Die VVSumA kann durch Erweiterung der ESumA erstellt werden. Regelmäßig wird jedoch eine neue VVSumA erstellt, die allein auf die Registrierungsnummer der ESumA Bezug nimmt.
Innerhalb von 90 Tagen müssen die gestellten Nicht-Unionswaren in ein Zollverfahren (z.B. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, besondere Verfahren: Zolllagerverfahren, aktive Veredelung, Versandverfahren, Vorübergehende Verwahrung, usw.) erhalten. Dazu bedarf es zumeist einer Zollanmeldung. Nach Abschluss der Prüfung und ggf. Entrichtung der Einfuhrabgaben werden die Waren dem Anmelder überlassen. Damit endet das Einfuhrverfahren. Die zollamtliche Überwachung dauert in vielen Fällen jedoch weiter an. Nur beim Statuswechsel durch Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Art. 194 UZK) endet die Überwachung.
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