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Einheitlicher Binnenmarkt

Definition: Was ist "Einheitlicher Binnenmarkt"?
Der mit der EEA (Einheitliche Europäische Akte) geschaffene Art. 14 II EGV (Art. 26 II AEUV) definiert den Einheitlichen Binnenmarkt als einen „Raum ohne Binnengrenzen”, in welchem die vier sog. Grundfreiheiten (freier Verkehr von „Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital”) gewährleistet sind.

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    Der mit der EEA (Einheitliche Europäische Akte) geschaffene Art. 14 II EGV (Art. 26 II AEUV) definiert den Einheitlichen Binnenmarkt als einen „Raum ohne Binnengrenzen”, in welchem die vier sog. Grundfreiheiten (freier Verkehr von „Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital”) gewährleistet sind. Der Binnenmarkt wurde mit Wirkung vom 1.1.1993 verwirklicht. Der Binnenmarkt ist sozusagen das Herzstück der europäischen Integration und hat dank seiner Freiheiten und offenen Grenzen zu wichtigen Wachstums- und Beschäftigungsschüben geführt. – Einige Daten zur Wirkung des Binnenmarkts:

    • mehr Wohlstand: seit 1992 zusätzliches Wachstum von 2,15 Prozent. Z.B. im Jahre 2006 ein Zuwachs von 518 Euro für jeden einzelnen EU-Bürger,
    • mehr Jobs: 2,75 Mio. zusätzliche Jobs pro Jahr,
    • Zugang für Unternehmen zu 500 Mio. Verbrauchern,
    • Zuwachs des intra-EU-Handels um 30 Prozent seit 1992,
    • Ersparnisse von ca. 11 Mrd. Euro (2008) durch die gemeinsame Wettbewerbspolitik,
    • Ersparnisse von ca. 6 Mrd Euro zwischen 2004-2008 durch Kartellentscheidungen,
    • mehr als 15 Mio. EU-Bürger sind in andere EU-Staaten umgezogen und 1,5 Mio Studenten haben in einem ander Mitgliedsstaat studiert,
    • niedrigere Preise, z.B. beim Internetzugang, Luftverkehr und Telefonieren,
    • weniger Bürokratie durch einen gemeinsamen Rahmen anstelle der Vorschriften von  27 Einzelstaaten.

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