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Einheitlicher Binnenmarkt
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Der mit der EEA (Einheitliche Europäische Akte) geschaffene Art. 14 II EGV definiert den E. B. als einen „Raum ohne Binnengrenzen”, in welchem die vier sog. Grundfreiheiten (freier Verkehr von „Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital”) gewährleistet sind.
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