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Einigungsvertrag

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31.8.1990 (BGBl. II 889). Mit dem Einigungsvertrag, dem der Bundestag mit Vertragsgesetz vom 23.9.1990 (BGBl. II 885) zugestimmt hat und der am 29.9.1990 in Kraft getreten ist (BGBl. II 1360), ist die Einheit Deutschlands wiederhergestellt worden. Der Einigungsvertrag regelt im Wesentlichen die Auswirkungen des von der Volkskammer der DDR am 23.8.1990 beschlossenen Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nach Art. 23 a.F. des Grundgesetzes zum 3.10.1990. Der Einigungsvertrag ist die Grundlage für die Rechtsangleichung zwischen der früheren Bundesrepublik Deutschland und dem sog. Beitrittsgebiet (Art. 3 des Einigungsvertrages), d.h. dem Gebiet der alten DDR. Von Bedeutung für die Rechtsangleichung waren zudem
    (1) Der Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18.5.1990 (BGBl. II 537), der zum 1.7.1990 in Kraft getreten ist und der durch den Einigungsvertrag weitgehend gegenstandslos geworden ist;
    (2) der Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12.9.1990 (BGBl. II 1318; sog. Zwei-plus-Vier-Vertrag, der die außenpolitische Basis des Einigungsvertrages bildet);
    (3) die EG-Recht-Überleitungsverordnung vom 28.9.1990 (BGBl. I 2117), mit der das Recht der Europäischen Gemeinschaften auf das Beitrittsgebiet übergeleitet wird.

    Der Einigungsvertrag besteht aus der Präambel, 45 Artikeln und einem klarstellenden Protokoll zu einzelnen Regelungen des Vertrages sowie aus drei Anlagen und der Zusatzvereinbarung vom 18.9.1990. Anlage 1 enthält bes. Bestimmungen zur Überleitung von Bundesrecht, Anlage 2 bes. Bestimmungen für die Fortgeltung von Recht der DDR und Anlage 3 die gemeinsame Erklärung der beiden Regierungen vom 15.6.1990 zur Regelung offener Vermögensfragen. Die Zusatzvereinbarung enthält u.a. Erklärungen zur Behandlung der Stasi-Akten.

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