Direkt zum Inhalt

Einspruchsentscheidung

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Die Finanzbehörde entscheidet über einen Einspruch mittels Einspruchsentscheidung, wenn dem Einspruch nicht abgeholfen wird (§ 367 AO). Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem oder den Beteiligten bekannt zu geben (§ 366 AO).

    2. Die Streitsache ist in vollem Umfang erneut zu prüfen. Verböserung ist möglich. In sachdienlichen Fällen kann die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen vorab über Teile des Einspruchs entscheiden. Dabei ist zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile keine Bestandskraft eintreten soll.

    3. Aufbau: In Anlehnung an die Formvorschriften für Urteile (§ 105 FGO) enthält eine Einspruchsentscheidung regelmäßig die folgenden Bestandteile:
    (1) Rubrum (Aufschrift): Bezeichnung des Rechtsbehelfs, die die Entscheidung erlassende Finanzbehörde, Datum und Gegenstand der Entscheidung und den Beteiligten (Einspruchsführer);
    (2) Tenor (Entscheidungsformel): der wichtigste Teil der Einspruchsentscheidung, weil allein er Rechtswirkung entfaltet;
    (3) Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis auf die Klage und ihren Inhalt, Angabe des zuständigen Gerichts und seines Sitzes sowie der Klagefrist;
    (4) Begründung: Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (Tatbestand) und seine rechtliche Würdigung (Entscheidungsgründe).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com