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einstweilige Maßnahmen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Anordnung der Kartellbehörde im laufenden Kartellverwaltungsverfahren, um in dringenden Fällen bereits vor einer endgültigen Entscheidung einen ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schaden für den Wettbewerb abzuwenden (§ 32a GWB). Voraussetzung ist, dass die vorläufige wettbewerbliche Beurteilung darauf schließen lässt, dass ein Verstoß gegen das Kartell- oder Missbrauchsverbot vorliegt. Die Anordnung ist auf maximal ein Jahr zu befristen. Als einstweilige Maßnahme kommen zwar grundsätzlich dieselben Maßnahmen in Betracht wie bei einer Entscheidung nach § 32 GWB, jedoch dürften (zumeist irreversible) strukturelle Eingriffe in das betroffene Unternehmen zum Zwecke einer vorläufigen Sicherung nicht infrage kommen.

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