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elektrische Anlagen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Bilanzierung
    2.  Kostenrechnung
    3. Haftpflichtversicherung

    Bilanzierung

    Elektrische Anlagen bilden einen Teil des Anlagevermögens. Ob sie als unselbstständige Bestandteile von Gebäuden, technischen Anlagen oder Maschinen oder als selbstständige Vermögensgegenstände auszuweisen und zu bewerten sind, hängt vom Nutzungs- und Funktionszusammenhang im konkreten Fall ab. Eine Abgrenzung ist schwierig.

     Kostenrechnung

    I.d.R. als Bestandteil der Raumkosten erfasst.

    Haftpflichtversicherung

    Der Inhaber ist zur gesetzlichen Haftpflicht u.a. nach § 2 Haftpflichtgesetz verpflichtet.

    Vgl. auch Gasanlagen.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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