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elektrische Anlagen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Bilanzierung: Elektrische Anlagen bilden einen Teil des Anlagevermögens. Ob sie als unselbstständige Bestandteile von Gebäuden, technischen Anlagen oder Maschinen oder als selbstständige Vermögensgegenstände auszuweisen und zu bewerten sind, hängt vom Nutzungs- und Funktionszusammenhang im konkreten Fall ab. Abgrenzung schwierig.
2. Kostenrechnung: I.d.R. als Bestandteil der Raumkosten erfasst.
3. Haftpflichtversicherung: Für den Betreiber kann eine gesetzliche Haftpflicht u.a. nach § 2 Haftpflichtgesetz begründet sein.
Vgl. auch Gasanlagen.
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