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Energiebedarfsausweis

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Für alle Neubauten, sowie für Altbauten, die nach dem 1.2.2002 errichtet oder umfassend saniert werden, muss der Architekt oder eine nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) berechtigte Person  einen Energiebedarfsausweis ausstellen und spätestens mit der Fertigstellung des Gebäudes der Genehmigungsbehörde und dem Bauherren vorlegen. Dieses Dokument soll sowohl den Endenergiebedarf als auch den Primärenergiebedarf (Gesamtenergieeffizienz) des Gebäudes durch Kennwerte und deren Berechnungsgrundlagen zuverlässig angeben.

    Seit der Novellierung des GEG zum 1.1.2024 ist zur Ausstellung eines Energiebedarfsausweises auch eine Person berechtigt, die eine Qualitätsprüfung  "Energieberatung" des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausführkontrolle (BAFA) erfolgreich abgeschlossen hat.

    Vgl. auch Energieausweis, Energieverbrauchskennwert, Nachrüstungspflicht in Altbauten, Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).

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