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Energiebedarfsausweis

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Für alle Neubauten sowie für Altbauten, die nach dem 1.2.2002 errichtet oder umfassend saniert werden, muss der Architekt einen Energiebedarfsausweis oder einen Wärmebedarfsausweis ausstellen und spätestens mit der Fertigstellung der Genehmigungsbehörde und dem Bauherren vorlegen. Dieses Dokument soll sowohl den Endenergiebedarf als auch den Primärenergiebedarf (Gesamtenergieeffizienz) des Gebäudes zuverlässig angeben.

    Die Beurteilung eines Gebäudes als Energiesystem stellt sowohl an die Architekten und Bauherren, als auch die Bau- und Planungsämter erhöhte Anforderungen. Mit dem Antrag auf Baugenehmigung ist ein Nachweis über den Wärmeschutz durch einen qualifizierten Sachverständigen vorzulegen, während der Bauphase müssen stichprobenhafte Kontrollen der Ausführung energiesparender Maßnahmen erfolgen und dokumentiert werden.

    Die im Energiebedarfsausweis angegebenen Werte beziehen sich auf das ganze Gebäude. Für einzelne Wohnungen lässt die Angabe keinen genauen Rückschluss zu. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat einen Energiebedarfsrechner online gestellt. Hiermit können Interessenten mit wenigen Angaben den Energiebedarfskennwert eines Gebäudes ermitteln und damit im Energiebedarfsausweis dokumentierte Kennwerte plausibilisieren.

    Vgl. auch Energieausweis, Energieverbrauchskennwert, Nachrüstungspflicht in Altbauten.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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