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Energiebedarfsausweis
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Für alle Neubauten, sowie für Altbauten, die nach dem 1.2.2002 errichtet oder umfassend saniert werden, muss der Architekt oder eine nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) berechtigte Person einen Energiebedarfsausweis ausstellen und spätestens mit der Fertigstellung des Gebäudes der Genehmigungsbehörde und dem Bauherren vorlegen. Dieses Dokument soll sowohl den Endenergiebedarf als auch den Primärenergiebedarf (Gesamtenergieeffizienz) des Gebäudes durch Kennwerte und deren Berechnungsgrundlagen zuverlässig angeben.
Vgl. auch Energieausweis, Energieverbrauchskennwert, Nachrüstungspflicht in Altbauten.
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