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Energieeinsparverordnung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Aufgelistet sind die bislang erlassenen Energieeinsparverordnungen (EnEV), die jeweils weiter fortgeschrieben wurden:
1. EnEV 2002: Die erste Energieeinsparverordnung ist zum 1.2.2002 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat in dieser Verordnung die frühere Wärmeschutzverordnung und die Heizanlagenverordnung zusammengefasst. Damit sollten die großen Energieeinsparpotenziale bei der Beheizung von Gebäuden genutzt werden. Die Wärmedämmung bei Neubauten sollte mit einer gut durchdachten Anlagenplanung und -steuerung verbunden werden. Bauherren und Architekten bekamen damit mehr Spielraum, mussten aber auch entsprechend höhere Energiesparziele erreichen. Für Neubauten bedeutete die erste Energieeinsparverordnung, dass das Niedrigenergiehaus zum Standard erhoben wurde. Im Gebäudebestand wurden Nachrüstpflichten für die Wärmedämmung vorgeschrieben. Auch bei Sanierungen mussten die Möglichkeiten zur Reduzierung des Energieverbrauchs berücksichtigt werden.
Zulässiger Abgabeverlust bei Altanlagen
Bei Kesselleistungen | Zulässiger Abgabeverlust |
4 bis 25 kw | 12% |
über 25 bis 50 kw | 10% |
Spätester Austauschtermin bei Überschreitung des zulässigen Abgabeverlustes
Überschreitung des Abgabeverlustes | Spätester Austauschtermin war der |
um 3% | 1.01.2001 |
um 2% | 1.11.2002 |
um 1% | 1.11.2004 |
Die erste Energieeinsparverordnung schloss bestehende Eigenheime aus, dabei galten zwei entscheidende Ausnahmen: Wenn der Eigentümer wechselte oder umfangreiche Sanierungsmaßnamen durchführt wurden, musste die Verordnung beachtet werden. Seit dem 1.2.2002 mussten deshalb Käufer einer gebrauchten Wohnung
- die Heizung modernisieren, wenn der bestehende Heizkessel vor dem 1.10.1978 eingebaut worden war und mit Öl oder Gas betrieben wurde,
- die oberste Geschossdecke beheizter Räume dämmen, wenn sie nicht unter ausbaufähigen Dachräumen lag,
- die Warmwasserleitungen, Heizungsrohre und Armaturen in ungeheizten Räumen dämmen.
Für die Maßnahmen hatte der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit.
Die Kontrolle der Nachrüstpflichten ist Ländersache, den Austausch des Heizkessels oder der ganzen Heizung überwacht meist der zuständige Schornsteinfeger.
2. EnEV 2007: In Umsetzung der zahlreichen Richtlinien des Europäischen Parlaments ist zum 1.10.2007 eine erneuerte Energieeinsparverordnung in Kraft getreten (Verordnung über energieeinsparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden). Die alte Verordnung wurde außer Kraft gesetzt. Hiermit wurden Energieausweise obligatorisch.
Mit der EnEV 2007 wurden die Eckpunkte für ein „Integriertes Energie- und Klimaprogramm beschlossen, das bereits weitere Änderungen und Ergänzungen der EnEV für die Jahre 2009 und 2012 vorsah.
3. EnEV 2009: Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) ist am 1.10.2009 in Kraft getreten. In Umsetzung der Klimaziele der Bundesregierung werden damit Gebäude gegenüber der alten Regelung (EnEV 2007) um durchschnittlich 30 Prozent sparsamer im Energiebedarf sein müssen. Das wird erreicht durch:
- Errichtung neuer Wohn- oder Nichtwohngebäude.
- Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf von Neubauten wird durchschnittlich um 30 Prozent gesenkt.
- Die Wärmedämmung der Gebäudehülle von Neubauten muss durchschnittlich 15 Prozent mehr leisten.
- Modernisierung von Altbauten.
- Nachrüstungspflichten in Altbauten.
Die wesentlichen Neuerungen der EnEV 2009 sind:
- die Verschärfung der Anforderungen an die Energieeffizienz beim Primärenergiebedarf um ca. 30 Prozent und beim Transmissionswärmebedarf um ca. 15 Prozent,
- die Einführung der DIN V 18599 als alternative Nachweismethode für Wohngebäude,
- die Einführung des Referenzgebäudeverfahrens für Wohngebäude,
- der bisher gestaffelte max. spezifische Transmissionswärmeverlust für Wohngebäude wurde um etwa 10 Prozent verschärft und wird jetzt nach Gebäudetypen gestaffelt.
- Für Nichtwohngebäude gelten mit der EnEV 2009 Höchstwerte der mittleren U-Werte für Bauteilgruppen einer Zone. Gegenüber der EnEV 2007 bedeutet das v.a. für große und kompakte Gebäude eine starke Erhöhung der Anforderungen um bis zu 40 Prozent. Bisher konnte der Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmetransfer-koeffizienten innerhalb des gesamten Gebäudes ausgeglichen werden.
- Die Pflicht zur Prüfung des Einsatzes alternativer Energieversorgungssysteme bei Neubauten entfällt und wird jetzt durch das EEWärmeG sichergestellt.
- Selbst erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien kann mit dem Energiebedarf verrechnet werden.
- Elektrische Speicherheizsysteme dürfen in Gebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten nicht mehr eingebaut werden. Vorhandene elektrische Speicherheizsysteme, die älter als 30 Jahre sind, müssen durch andere Heizsysteme ausgetauscht werden, Die Übergangsfrist endet am 31.12.2019.
- Die maximalen U-Werte (Wärmedämmwerte) für Außenbauteile bei Änderungen an bestehenden Gebäuden wurden um 20-30 Prozent verschärft
- Bei Änderungen an bestehenden Gebäuden hat der Unternehmer dem Eigentümer eine Unternehmererklärung über die Einhaltung der Vorschriften der EnEV auszuhändigen.
- Die Bezirksschornsteinfegermeister überprüfen im Rahmen der Feuerstättenschau die Einhaltung der Vorschriften für Heizanlagen.
- Die Pflicht zur Nachrüstung der Dämmung der obersten Geschossdecke wird ausgeweitet und gilt ab dem 1.1.2012 auch für begehbare Geschossdecken.
Durch die zum 1.10.2009 in Kraft getretene EnEV 2009 sind auch die technischen Anforderungen für Kredite und Zuschüsse der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) verändert worden.
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