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Erbvertrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Art der Verfügung von Todes wegen (§§ 2274 ff. BGB). E. beschränkt den Erblasser in seiner Testierfreiheit, da die Vertragsverfügungen, die Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen enthalten können, einseitiger Änderung entzogen sind.
Nach Abschluss des E. (öffentliche Beurkundung) errichtete letztwillige Verfügungen sind insoweit unwirksam, als sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würden; frühere werden durch E. aufgehoben.
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