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Ersatzaussonderung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff der Insolvenzordnung (§ 48 InsO). Ersatzaussonderung kommt in Betracht, wenn jemand ein Recht auf Aussonderung gehabt hätte, zu dessen Geltendmachung er jedoch infolge unberechtigter entgeltlicher Veräußerung
    (1) durch den Gemeinschuldner vor oder
    (2) durch den Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung nicht mehr in der Lage ist. Durch Ersatzaussonderung soll der Geschädigte entschädigt werden.

    Ansprüche des Berechtigten:
    (1) Wenn die Gegenleistung der Veräußerung zz. der Insolvenzeröffnung noch aussteht, auf Abtretung dieses Anspruchs;
    (2) auf Herausgabe der Gegenleistung, sofern sie nach der Insolvenzeröffnung zur Masse gezogen und noch unterscheidbar vorhanden ist (ist sie vorher vom Schuldner eingezogen, so besteht lediglich eine Insolvenzforderung auf Schadensersatz);
    (3) wenn die Gegenleistung nicht mehr unterscheidbar vorhanden ist, auf den Betrag als Masseschuld, um den die Insolvenzmasse ungerechtfertigt bereichert ist (§ 48 InsO).

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