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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    nach dem Baugesetzbuch (BauGB) (§§ 127 ff.) von den Gemeinden zu erhebende Beiträge zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungskosten, bes. für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Parkflächen und Grünanlagen. Die Kosten werden auf die durch diese Anlagen erschlossenen Grundstücke umgelegt. Öffentliche Last, daher keine Eintragung im Grundbuch.

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