Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Erstbegehungsgefahr vom 19.02.2018 - 17:04

Erstbegehungsgefahr

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    liegt vor, wenn eine rechtswidrige Verletzungshandlung (z.B. unerlaubte Handlung wie Wettbewerbsverstoß, Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte) ernstlich droht, z.B. infolge Handlungen zur Vorbereitung einer Schutzrechtsverletzung oder der Berühmung, zu der fraglichen Handlung berechtigt zu sein. Erstbegehungsgefahr löst bereits den Unterlassungsanspruch aus und kann im Regelfall im Unterschied zur Wiederholungsgefahr durch eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen ausgeräumt werden. Erstbegehungsgefahr kann auch vorliegen, wenn ein Unterlassungsanspruch verjährt ist und der sich auf Verjährung berufende Verletzer die Verletzungshandlung verteidigt, ohne eindeutig klarzustellen, die von ihm als rechtmäßig verteidigte Handlung tatsächlich nicht mehr vornehmen zu wollen.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com