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Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff/Merkmale: Dieser Politikbereich wurde erstmals als sog. „Dritte Säule” im Maastrichter Vertrag als ein Bereich verankert, in dem auf EU-Ebene die zwischenstaatliche Zusammenarbeit koordiniert werden konnte. Anders als in der vergemeinschafteten „Ersten Säule” war der Integrationsgrad also sehr gering. Dies änderte sich mit dem Amsterdamer Vertrag, als wichtige Teile der „Dritten Säule” in die „Erste Säule” überführt wurden. Art. 61 ff. EGV umfassen seitdem z.B. Visum-, Asyl-, Einwanderungs- und Ausländerpolitik. Im Bereich Asylpolitik sind das Dubliner Übereinkommen als wichtigstes Rechtsinstrument zu nennen, das regelt welcher Staat für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist, sowie die in der Folge geschaffene Datenbank Eurodac zur Erfassung von Fingerabdrücken von Asylsuchenden und illegalen Einwanderern. Art. 65 EGV enthält seit dem Vertrag von Amsterdam die Zusammenarbeit in Zivilsachen. Außerdem wurde der Schengen-Besitzstand in den EUV und EGV integriert. Eine Ausdehnung von Mehrheitsentscheidungen auf diese Bereiche ist jedoch bislang nicht gelungen. In der „Dritten Säule” verblieb die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS). Letztere hat das Ziel eine effektivere und koordiniertere Verbrechensbekämpfung, z.B. des Terrorismus, organisierte Kriminalität Menschenhandel, Kinderpornographie, Betrug, Korruption und Drogenhandel. Sie stützt sich z.B. auf die Zusammenarbeit, Informationsaustausch und gemeinsame Fortbildung der nationalen Polizei- und Zollämter, auch unter Einbeziehung von Europol und dem mit dem Vertrag von Nizza geschaffenen Amt Eurojust. Basierend auf einer Rahmenentscheidung aus dem Jahr 2002, ersetzt seit Januar 2004 ein europäischer Haftbefehl die bisherigen Auslieferungsverfahren in denjenigen (2004: Zunächst acht) EU-Staaten, die die nötigen Umsetzungsmaßnahmen ergriffen haben. Ausdruck der beschriebenen verstärkten Integration und Zusammenarbeit ist das Konzept eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das im Vertrag von Amsterdam eingeführt und vom Europäischen Rat in Tampere (1999) operationell ausgestaltet wurde.

    2. Ausblick: Die gestiegene terroristische Bedrohung hat seit dem 11.9.2001 und nach den Anschlägen von Madrid am 11.3.2004 zu einer höheren Integrationsdichte und Bereitwilligkeit der Zusammenarbeit zwischen EU-Mitgliedstaaten geführt, die sich weiter fortzusetzen scheint. So regten die Kommission und die irische Ratspräsidentschaft über den bereits bestehenden Anti-Terror-Aktionsplan weitere Maßnahmen an wie z.B. eine Europäischen Datenbank zur Terrorismusbekämpfung, die Schaffung eines europäischen Clearing-Hauses oder Sicherheitskoordinators zur Verbesserung des Informationsaustauschs und die Anpassung der im Dezember 2003 beschlossenen Europäischen Sicherheitsstrategie. Der Europäische Rat hat daraufhin im März 2004 die Ernennung eines EU-Sicherheitsbeauftragten und die Vorziehung der im Entwurf einer europäischen Verfassung vorgesehenen Solidaritätsklausel beschlossen.

    Weitere Informationen unter www.europa.eu.int .

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