Zitierfähige Version
EuRH
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Abk. für Europäischer Rechnungshof; 1977 errichtete, mit Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union (Maastrichter Vertrag) in den Rang eines Hauptorgans der Europäischen Union (EU) erhobene Institution (Art. 7 EGV, Art. 13 I EUV-Lissabon) mit Sitz in Luxemburg.
Die Mitglieder des EuRH (eins pro Mitgliedsland) werden vom Rat der Europäischen Union (Ministerrat) nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig für eine Dauer von sechs Jahren ernannt. Sie genießen den Status richterlicher Unabhängigkeit und dürfen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben „Anweisungen von einer Regierung oder anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen” (Art. 247 III EGV, Art. 286 III AEUV).
Aufgabe des EuRH ist es, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und Einnahmen der Union und aller von ihr geschaffenen Institutionen (soweit nichts anderes bestimmt ist) sowie die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu überprüfen. Der Rechnungshof erstellt nach jedem Haushaltsjahr einen Bericht sowie aus besonderen Anlässen Sonderberichte, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Auf dessen Grundlage sowie der Stellungnahmen der Gemeinschaftsorgane zum Bericht befindet das Europäische Parlament über eine Entlastung der Europäischen Kommission.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon