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Europa-Abkommen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Besondere Form von Assoziierungsabkommen der EU nach Maßgabe von Art. 310 EGV (Art. 217 AEUV) geschlossen mit der Türkei (ABl. 1964, 3687), zehn mittel- und osteuropäischen Staaten (bis zum EU-Beitritt am 1.5.2004) sowie Bulgarien und Rumänien (bis zum EU-Beitritt am 1.1.2007).
2. Ratifizierung: Weil die Europa-Abkommen sich auch auf Regelungsbereiche erstrecken, die nicht in den Kompetenzrahmen der EU-Organe fallen, mussten die Abkommen zur Erlangung der Gültigkeit auch von jedem Mitgliedsland der EU ratifiziert werden. Wegen der Alleinzuständigkeit der EU in Handelsfragen wurde der handelspolitische Teil der Europa-Abkommen stets schon vor der mitgliedstaatlichen Ratifikation durch ein sog. Interimsabkommen in Kraft gesetzt, welches dann später durch die Europa-Abkommen abgelöst wurde.
3. Zweck der Europa-Abkommen war und ist es, den marktwirtschaftlichen Transformationsprozess in den betreffenden Staaten zu fördern und ihre Volkswirtschaften schrittweise an die EU heranzuführen.
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