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Europa-Abkommen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Besondere Form von Assoziierungsabkommen der EU nach Maßgabe von Art. 310 EGV mit zehn mittel- und osteuropäischen Staaten.

    2. Ratifizierung: Weil die E.-A. sich auch auf Regelungsbereiche erstrecken, die nicht in den Kompetenzrahmen der EU-Organe fallen, mussten die Abkommen zur Erlangung der Gültigkeit auch von jedem Mitgliedsland der EU ratifiziert werden. Wegen der Alleinzuständigkeit der EU in Handelsfragen wurde der handelspolitische Teil der E.-A. stets schon vor der mitgliedstaatlichen Ratifikation durch ein sog. Interimsabkommen in Kraft gesetzt, welches dann später durch die E.-A. abgelöst wurde.

    3. Zweck der E.-A. war und ist es, den marktwirtschaftlichen Transformationsprozess in den betreffenden osteuropäischen Reformstaaten zu fördern und ihre Volkswirtschaften schrittweise an die EU heranzuführen.

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