Zitierfähige Version
- Revision von Fachkraft für Arbeitssicherheit vom 19.02.2018 - 16:24
- Revision von Fachkraft für Arbeitssicherheit vom 14.12.2017 - 16:36
- Revision von Fachkraft für Arbeitssicherheit vom 19.10.2017 - 16:14
- Revision von Fachkraft für Arbeitssicherheit vom 28.01.2013 - 11:33
- Revision von Fachkraft für Arbeitssicherheit vom 19.08.2010 - 10:31
- Revision von Fachkraft für Arbeitssicherheit vom 26.02.2010 - 08:32
- Revision von Fachkraft für Arbeitssicherheit vom 16.07.2009 - 14:27
- Revision von Fachkraft für Arbeitssicherheit vom 08.06.2009 - 11:04
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
die Fachkraft für Arbeitssicherheit (FAS, SiFa oder FASi) ist nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ein betrieblicher Berater ohne Weisungsbefugnis, der den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung und der Arbeitssicherheit, einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit, unterstützt. In Deutschland wird diese Person vom Arbeitgeber unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Betriebsarzt schriftlich bestellt. Sie muss dabei die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
(1) Sie ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder sie hat einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften oder eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker oder Meister erworben. Mit Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers und der jeweiligen staatlichen Arbeitsschutzbehörde können auch meisterähnliche Tätigkeiten sowie gleichwertige Qualifikationen in nichttechnischen Berufen anerkannt werden.
(2) Sie hat eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in ihrem Berufsfeld ausgeübt.
(3) Sie hat einen Lehrgang zum Erwerb der sicherheitstechnischen Fachkunde erfolgreich abgeschlossen, welcher von Unfallversicherungsträgern, oder anderen anerkannten Veranstaltungsträgern, angeboten wird.
Rechtliche Regelung: Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12.12.1973 (BGBl. I 1885) m.spät.Änd.; die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 2 vom 1. Januar 2011 enthält für Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand eine einheitliche und gleich lautende Vorgabe zur Konkretisierung des ASiG.
Vgl. auch Sicherheitsingenieur.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon