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Fahrverbot

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Durch Verurteilung eines Strafgerichts ausgesprochenes Verbot, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art auf die Dauer von ein bis drei Monaten zu führen (§ 44 StGB). Das Fahrverbot ist nach geltendem Recht (de lege lata) eine sog. Nebenstrafe und kann ausgesprochen werden gegen Personen, die wegen einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt werden. Die große Koalition (GroKo) plant ausweislich ihres Koalitionsvertrages die Ausweitung des Fahrverbots zur Hauptstrafe. Nach einiger Zeit Funkstille von Seiten der von der GroKo gebildeten Bundesregierung, ab und an unterbrochen durch von Landespolitikern lancierten öffentlichen Diskussionsbeiträgen, hat die Thematik in der laufenden Legislaturperiode erstmals im Frühjahr 2015 richtig Fahrt aufgenommen. Die Bundesregierung hat für die zweite Jahreshäfte 2015 die Vorlage eines Gesetzesentwurfs angekündigt. Als neue Hauptstrafe soll das Fahrverbot nach kommenden Recht (de lege ferenda) auch vom bisherigen KFZ-Bezug losgelöst werden. Es geht um den Zweck der Entlastung der Gefängnisstrafe, außerdem glaubt und bezweckt die Bundesregierung, man könne Täter so empfindlicher treffen als mit einer Geldstrafe. Das Vorhaben war vom Deutschen Verkehrsgerichtstag und vom Deutschen Richterbund schon zu Beginn der Legislaturperiode kritisiert worden. Bedenken, auch von Seiten der Opposition, sind auch im Frühjahr 2015 wieder erhoben worden. U.a. Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw. gegen die Prinzipien des Schuldstrafrechts werden angeführt: Nicht jeder Täter habe einen Führerschein, es fehle daher an der Gleichheit. Wenn jeglicher Bezug zwischen Tat und Sanktion fehle, strafe ein Fahrverbot im übrigen auf ganz unterschiedliche Weise. Eine Kriminalstrafe nach der Devise, wo treffe ich den Straftäter am empfindlichsten, widerspreche zudem den Prinzipien des Schuldstrafrechts. Schließlich sei das Fahrverbot schwer kontrollier- und vollstreckbar. Aus Sicht des Autors dieses Stichworts treffen diese rechtlichen Bedenken im Ergebnis sämtlich nicht zu, abhängig von einer sauberen "handwerklich-rechtlichen" Umsetzung im übrigen erscheint dieser Befund eindeutig. Denn der Gesetzgeber hat auch nach der sog. neuen Formel des BVerfG einen weiten, von der Verfassung eingeräumten Spielraum. Dies gilt zunächst für die Gestaltung der Ungleichbehandlung. Ebenso hat der Gesetzgeber bei der Gewichtung der Strafzwecke innerhalb des Rahmens der sog. Vereinigungstheorie Ermessensspielräume. Des weiteren soll eine sog. spiegelnde Strafe abgeschafft werden. In diesem Spielraum bewegt sich die GroKo, wobei abzuwarten bleibt, wie genau das neue Gesetz aussehen und wie es begründet werden wird. Nicht zuletzt wegen der auch aus Sicht des Autors dieses Stichworts gehegten rechtspolitischen Bedenken erscheint die Stichhaltigkeit der von der GroKo angeführten Zwecke zum Teil fraglich. Bisher wurde einiges nicht dargetan, auch die Kontrollierbarkeit und damit die Präventionswirkung erscheinen fraglich. Es besteht daher alles andere als eine Erfolgsgarantie für die avisierte Neuregelung. Vor allem der zu erkennende Politikerruf nach Strafausweitung - kein besonderes konservatives Markenzeichen mehr - setzt sich auch hier dem Vorwurf aus, dass bloße Strafverschärfungen und -ausweitungen mit Bezug auf deren Präventionswirkungen auf potenzielle Täter differenziert zu sehen sind. Abschreckend wirkt vor allem der Aufdeckungs- und Verfolgungsdruck, der jedoch bei einer Fahrverbotsverhängung angesichts relativ grobmaschiger Verkehrskontrollen eher gering sein dürfte. Die verbotene Fahrt entgegen Fahrverbot, nach aktuellem Recht strafbar nach § 21 I StVG, wird oft unentdeckt bleiben. Das schreckt potentielle bzw. verurteilte Täter kaum ab. Diese und andere rechtspolitischen Ungereimtheiten schlagen jedoch, wie vorstehend skizziert, verfassungsrechtlich nicht durch.2. Durch den Bußgeldbescheid festgesetztes Verbot bei grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (§ 25 StVG).

    3. Wirksam wird das Fahrverbot mit Rechtskraft des Urteils oder Bußgeldbescheids. Die Frist des Fahrverbotes rechnet ab amtlicher Verwahrung des Führerscheins.

    Vgl. auch Fahrerlaubnis.

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