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Fahrverbot
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1. Durch Verurteilung eines Strafgerichts ausgesprochenes Verbot, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art auf die Dauer von ein bis drei Monaten zu führen (§ 44 StGB). Das Fahrverbot ist nach geltendem Recht (de lege lata) eine sog. Nebenstrafe und kann ausgesprochen werden gegen Personen, die wegen einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt werden. Die große Koalition (GroKo) plante ausweislich ihres Koalitionsvertrages die Ausweitung des Fahrverbots zur Hauptstrafe. Nach einiger Zeit Funkstille von Seiten der von der GroKo gebildeten Bundesregierung, ab und an unterbrochen durch von Landespolitikern lancierten öffentlichen Diskussionsbeiträgen, hatte die Thematik in der laufenden Legislaturperiode erstmals im Frühjahr 2015 richtig Fahrt aufgenommen. Die Bundesregierung kündigte die Vorlage eines Gesetzentwurfs an, dieser war vom Publikum für die zweite Jahreshälfte 2015 erwartet worden. Mit Datum 6. Juni 2016 gab es dann zunächst einen Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums. Der Bundesjustizminister hatte es sich wegen des allgemeinen Interesses - Deutschland/Autoland - nicht nehmen lassen, im Sommer 2016 die Planungen selbst öffentlichkeitswirksam zu propagieren. Er kündigte im August 2016 die Vorlage eines Gesetzentwurfs noch in 2016 an. Mit Datum 21.12.2016 liegt er nunmehr vor. Unter Beibehaltung des Charakters als Nebenstrafe (also anders als im Koalitionsvertrag) soll das Fahrverbot nach kommenden Recht (de lege ferenda) vom bisherigen KFZ-Bezug losgelöst werden. Es geht um den Zweck der Entlastung der Gefängnisstrafe, außerdem glaubt und bezweckt die Bundesregierung, man könne Täter so empfindlicher treffen als mit einer Geldstrafe. Dem dient auch die vorgesehene Anhebung des Rahmens auf sechs Monate Fahrverbot im Erwachsenenstrafrecht. Das Vorhaben war vom Deutschen Verkehrsgerichtstag und vom Deutschen Richterbund schon zu Beginn der Legislaturperiode kritisiert worden. Bedenken, auch von Seiten der Opposition, waren auch im Frühjahr 2015 und im Sommer 2016 wieder erhoben worden. U.a. Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw. gegen die Prinzipien des Schuldstrafrechts werden angeführt: Nicht jeder Täter habe einen Führerschein, es fehle daher an der Gleichheit. Wenn jeglicher Bezug zwischen Tat und Sanktion fehle, strafe ein Fahrverbot im übrigen auf ganz unterschiedliche Weise. Eine Kriminalstrafe nach der Devise, wo treffe ich den Straftäter am empfindlichsten, widerspreche zudem den Prinzipien des Schuldstrafrechts. Schließlich sei das Fahrverbot schwer kontrollier- und vollstreckbar. Aus Sicht des Autors dieses Stichworts treffen diese rechtlichen Bedenken im Ergebnis sämtlich nicht zu, abhängig von einer sauberen "handwerklich-rechtlichen" Umsetzung im übrigen (siehe dazu aber unten) erscheint dieser Befund eindeutig. Denn der Gesetzgeber hat auch nach der sog. neuen Formel des BVerfG einen weiten, von der Verfassung eingeräumten Spielraum. Dies gilt zunächst für die Gestaltung der Ungleichbehandlung. Ebenso hat der Gesetzgeber bei der Gewichtung der Strafzwecke innerhalb des Rahmens der sog. Vereinigungstheorie Ermessensspielräume. Des weiteren soll eine sog. spiegelnde Strafe abgeschafft werden. In diesem Spielraum bewegt sich die Bundesregierung. Nicht zuletzt wegen der auch aus Sicht des Autors dieses Stichworts gehegten rechtspolitischen Bedenken erscheint die Stichhaltigkeit der von der GroKo angeführten Zwecke zum Teil fraglich. Bisher wurde einiges nicht dargetan, auch die Kontrollierbarkeit und damit die Präventionswirkung erscheinen fraglich. Das kann auch der Gesetzentwurf vom 21. Dezember 2016 nicht aufhellen. Es besteht daher alles andere als eine Erfolgsgarantie für die avisierte Neuregelung. Vor allem der zu erkennende Politikerruf nach Strafausweitung - kein besonderes konservatives Markenzeichen mehr - setzt sich auch hier dem Vorwurf aus, dass bloße Strafverschärfungen und -ausweitungen mit Bezug auf deren Präventionswirkungen auf potenzielle Täter differenziert zu sehen sind. Abschreckend wirkt vor allem der Aufdeckungs- und Verfolgungsdruck, der jedoch bei einer Fahrverbotsverhängung angesichts relativ grobmaschiger Verkehrskontrollen eher gering sein dürfte. Die verbotene Fahrt entgegen Fahrverbot, nach aktuellem Recht strafbar nach § 21 I StVG, wird oft unentdeckt bleiben. Das schreckt potentielle bzw. verurteilte Täter kaum ab. Wenig realitätsbezogen meint der Gesetzentwurf vom 21. Dezember 2016 dazu: "Die Einhaltung des Fahrverbots lässt sich in der Tat nur eingeschränkt kontrollieren, so dass die Gefahr besteht, dass sich der Verurteilte über dessen Anordnung hinwegsetzt. Ein solches Widersetzen dürfte aber grundsätzlich nicht zu erwarten sein, wenn die Höchstdauer des Fahrverbots „nur“ auf sechs Monate verlängert wird und es so auf Straftaten der unteren bis mittleren Kriminalität beschränkt bleibt… Eine Höchstfrist von sechs Monaten dürfte zum anderen – jedenfalls im Erwachsenenstrafrecht – einen für den Betroffenen noch hinreichend überschaubaren, seine Befolgungsbereitschaft noch nicht überstrapazierenden Zeitraum darstellen." Das ist widersprüchlich, man kann nicht einerseits mit der (angeblichen) Notwendigkeit der Einführung eines empfindlichen Übels operieren wollen, das dann andererseits doch nicht so beeinträchtigend sei. Die Unterstellung, verurteilten Täter sei eine Duldungsbereitschaft - trotz Erkennens des geringen Entdeckungsrisikos - zu unterstellen, findet ebenfalls wenig Halt. Diese und andere rechtspolitischen Ungereimtheiten schlagen jedoch, wie oben skizziert, verfassungsrechtlich nicht durch. Allerdings zeigen sich durch die Beibehaltung als Nebenstrafe in der vorgesehenen Form gravierende verfassungsrechtliche Bedenken anderer Art. § 44 StGB-E setzt sich in dieser Form dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot aus. Durch die Beibehaltung des Charakters als Nebenstrafe kann man sich zwar Umsetzungsaufwand ersparen, denn auf ein regelungstechnisches Anpacken von vielen Straftatbeständen kann verzichtet werden. Richter bedürfen allerdings für eine gesicherte Anwendung eines neuen "grundrechtsgefährlichen" Instruments eine Ausstattung mit "besonders präzisen, verlässlichen und kontrollierbaren Strafzumessungsregeln", der Gesetzgeber "muss Festlegungen im Gesetz selbst treffen" (so BVerfGE 105, 135, v. 20.3.2002, zur aufgehobenen Vermögensstrafe, einer im Jahr 2002 rechtlich gescheiterten weiteren Nebenstrafe, die neu eingeführt werden sollte). Der Entwurf gibt der Richterschaft diese Nebenstrafe in dieser Form zu pauschal an die Hand - und läßt sie allein damit. Das birgt die Gefahr von rechtlich bedenklicher höchst uneinheitlicher Entscheidungspraxis - von der Mit-Verhängung bei Verbrechen bis hin zu Bagatelldelikten ist alles möglich. So erklang denn auch in den Beiträgen der öffentlichen Diskussion des Sommers 2016 ein Straf-Wunschkonzert mit Vorschlägen, wo denn das neue Fahrverbot zum Einsatz kommen möge. Hier muss der Gesetzgeber gegenüber der Judikative mit Schaffung von Leitlinien kanalisieren. Rechtlich geboten ist eine klare Rahmensetzung bei Beibehaltung als Nebenstrafe. Der Gesetzentwurf vom 21.12.2016, der sich immerhin mit dem Problem auseinandersetzt, kann auch insoweit nicht überzeugen. So z.B. ist es wenig stichhaltig, sich darauf zurückziehen zu wollen, das Fahrverbot sei keine "neue" Nebenstrafe im Sinne des BVerfG-Urteils. Durch den geplanten Wegfall des KFZ-Bezugs soll diese Nebenstrafe so grundlegend verändert werden, dass das "neu" ist. Ob der Gesetzentwurf in der laufenden Legislaturperiode in ein Gesetz münden kann, wird zu beobachten sein.
2. Durch den Bußgeldbescheid festgesetztes Verbot bei grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (§ 25 StVG).
3. Wirksam wird das Fahrverbot mit Rechtskraft des Urteils oder Bußgeldbescheids. Die Frist des Fahrverbotes rechnet ab amtlicher Verwahrung des Führerscheins.
Vgl. auch Fahrerlaubnis.
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