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Familienaktiengesellschaften
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Nach Definition des Gesetzgebers geht es um Aktiengesellschaften, „deren Aktionär eine einzelne natürliche Person ist oder deren Aktionäre untereinander im Sinn von § 15 I Nr. 2–8, II AO verwandt oder verschwägert sind” (vgl. § 1 I Nr. 1 Satz 3 DrittelbeteiligungsG). Bei Familienaktiengesellschaften mit weniger als 500 Arbeitnehmern besteht keine Verpflichtung zur Drittelbeteiligung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat (AR).
Vgl. auch Familiengesellschaften.
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