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Familienmitarbeit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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familienhafte Beschäftigung. 1. Wird Arbeit aufgrund familienrechtlicher Verpflichtung (für Kinder gemäß § 1619 BGB) geleistet, liegt kein Arbeitsverhältnis vor (Arbeitnehmer). Zwischen Eheleuten oder Eltern und Kindern kann jedoch auch ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, spricht für Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses Zahlung von Lohn und Sozialabgaben, Eingliederung in den Betrieb und erhebliche Arbeitsleistung.
Zum Schutz des Gläubigers ist unabhängig von der Vergütung ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Arbeitsleistung das familiär Übliche übersteigt (§ 850h II ZPO; vgl. Lohnschiebung).
2. Vielfach erbringen sich Eheleute, Verlobte oder Verwandte wechselseitig Arbeitsleistungen, ohne dass ein Arbeitsentgelt vereinbart wurde. Streitigkeiten entstehen, wenn eine Erwartung fehlschlägt, z.B. die Ehe geschieden, die Verlobung aufgelöst oder das Kind enterbt wird. Nach der Rechtsprechung besteht ein Vergütungs- oder Nachzahlungsanspruch entsprechend § 612 BGB, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der unterwertigen oder fehlenden Zahlung und der Erwartung besteht, dass durch eine in Zukunft erfolgende Leistung, die in der Vergangenheit geleisteten Dienste abgegolten werden.
Vgl. auch mithelfende Familienangehörige.
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