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Finanzmarktaufsicht (FMA)
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1. Begriff: Die FMA ist eine Anstalt des österreichischen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und zwecks Durchführung der Banken-, Versicherungs-, Pensionskassen- sowie der Wertpapieraufsicht eingerichtet (vgl. § 1 I Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG). Die FMA vollzieht die in § 2 I bis IV FMABG genannten österreichischen Aufsichtsgesetze (u.a. Bankwesengesetz). Sie ist für das gesamte österreichische Bundesgebiet zuständig und in der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
2. Abgrenzung: Die österreichische FMA ist nicht zu verwechseln mit dem deutschen „Forum für Finanzmarktaufsicht“. Dieses Forum - dem auch die Deutsche Bundesbank angehört - koordiniert die Zusammenarbeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit der Deutschen Bundesbank bei der Bankenaufsicht. Das Gremium berät auch in Fragen der Allfinanzaufsicht, die für die Stabilität des Finanzsystems von Bedeutung sind (§ 3 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der bis 18.8.2008 gültigen Fassung, FinDAG).
3. Tätigkeit: Die (österreichische) FMA ist für die Aufsicht über Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie Zahlungsdienstleister zuständig. Sie hat auch die Aufgabe, die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen sowie der allg. Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu überprüfen und bei Verletzungen dieser Pflichten die entsprechenden Schritte zu setzen. Aufgrund der Finanzmarktaufsichtsreform 2006 (BGBl I 2006/48) kann die FMA Unternehmen, die im Verdacht stehen, ohne Erlaubnis oder in Überschreitung ihrer Konzession Finanzdienstleistungen zu erbringen, unabhängig von einem eingeleiteten Strafverfahren mittels Verfahrensanordnung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands auffordern, z.B. zur „Einstellung“ von Betriebsteilen oder eines Webauftritts anhalten (§ 22d FMABG). Die FMA kann Auskünfte über die von ihr getroffenen Maßnahmen und Sanktionen erteilen, z.B. über eingestellte Verwaltungsstrafverfahren. Einerseits liegt hier ein öffentliches Interesse an der Transparenz der Aufsichtsbehörde vor. Andererseits muss die FMA aber dafür sorgen, dass das Interesse der Betroffenen an der Wahrung der Privatsphäre gewahrt bleibt. Im Falle der Veröffentlichung von sog. Warnmeldungen der FMA zum Schutz der Anleger besteht eine verfassungsrechtliche Problematik: Solche Veröffentlichungen erfolgen aufgrund bloßer Verdachtsgründe gegen namentlich genannte und insofern „an den Pranger gestellte“ Unternehmen, ohne dass diese gehört werden müssen.
4. Gesetzesvollziehung: Auf der Ebene der aufsichtsbehördlichen Gesetzesvollziehung sind Maßnahmen der FMA zu finden. Dazu gehören: a) die größtenteils ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage erlassenen Mindeststandards der FMA, insbesondere im Bereich Bankenaufsicht, die man als verordnungsgleiche, auf Verhaltenssteuerung ausgerichtete Leitfäden für die Praxis ansehen kann. In diesen Standards kommen detailliert und fundiert die Vorstellungen der FMA von einer optimal geführten und präventiv arbeitenden Musterbank zum Ausdruck;
b) hinzu kommen FMA-Rundschreiben, z.B. zum risikoorientierten Ansatz 2009, oder das Rundschreiben der FMA betreffend die Vereinbarkeit Interne Revision/ Geldwäschebeauftragter/ Compliance-Verantwortlicher (Compliance) 2004, oder das Rundschreiben zur Identitätsfeststellung 2008. Es handelt sich dabei nicht um verbindliche Gesetzesauslegungen, sondern darum, Normadressaten für Präventionserfordernisse zu sensibilisieren und auf die Einhaltung von Obliegenheiten hinzuweisen.
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