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Finanzverfassung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesamtheit der finanzrechtlichen Grundregelungen zur Aufgaben- und Einnahmenverteilung zwischen öffentlichen Aufgabenträgern, bes. zur Gesetzgebungszuständigkeit, Steuerertragshoheit und Verwaltungshoheit der Steuern.

    1. Aufgabenverteilung (geregelt durch einschlägige Bestimmungen im GG, v.a. Art. 20–37 und 104a–115 GG): Die ausschließliche bzw. konkurrierende Gesetzgebungshoheit steht für die meisten Aufgaben dem Bund zu, die Verwaltungshoheit dagegen obliegt - mit einigen wichtigen Ausnahmen (z.B. Zölle, Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft) - grundsätzlich den Ländern.

    2. Einnahmenverteilung: Die Steuern sind überwiegend als Verbundsteuern (Verbundsystem) ausgestaltet, bei denen die Gesetzgebungskompetenz dem Bund zusteht, das Aufkommen aber zwischen Bund und Ländern (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer) bzw. Bund, Ländern und Gemeinden (Einkommensteuer Art. 106 V GG, Umsatzsteuer nach Art. 106 V a GG, Abgeltungsteuer auf Zinsen und Veräußerungserträge) aufgeteilt wird. Daneben existieren Steuern nach dem Trennsystem, deren Aufkommen dem Bund (Finanzmonopole, die meisten Verbrauchsteuern) oder den Ländern (Bier-, Erbschaft-, Spielbanksteuer)  und Gemeinden (Grundsteuer, Gewerbesteuer) ausschließlich zufließen. Dies wird durch die Kompetenzen der EU zunehmend erweitert werden.

    Vgl. auch Finanzausgleich, Konnexitätsprinzip.

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