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Fixgeschäft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Handelsgeschäft, bei dem nach der Vereinbarung der Parteien die Leistung des einen Teils zu einem fest bestimmten Zeitpunkt bewirkt werden soll. Wenn der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand des Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat, ist der andere Teil bei Fristüberschreitung ohne weiteres zum Rücktritt berechtigt (§ 323 II Nr. 2 BGB).

    Bes. Vorschriften beim Handelsfixkauf.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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