Fixgeschäft
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Oft bei einem Handelsgeschäft anzutreffen, jedoch auch unter Nichtkaufleuten möglich: Nach der Vereinbarung der Parteien soll die Leistung des einen Teils zu einem fest bestimmten Zeitpunkt bewirkt werden. Juristen unterscheiden das einfache und das absolute Fixgeschäft. Beim einfachen Fixgeschäft bewirkt die Terminverzögerung ein Rücktrittsrecht, wenn der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand des Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat. Der Gläubiger ist dann bei Fristüberschreitung ohne Weiteres zum Rücktritt berechtigt (§ 323 II Nr. 2 BGB). Beim absoluten Fixgeschäft ist der Termin so elementar, dass seine Nichteinhaltung sogar die Unmöglichkeit bewirkt (§§ 275 und 326 I BGB). Eine Verspätung macht nämlich dann die Lieferung schlichtweg sinnlos, Schulbeispiel: Lieferung von Weihnachtsbäumen im Januar.
Bes. Vorschriften beim Handelsfixkauf, vgl. § 376 HGB.