Zitierfähige Version
- Revision von Fixgeschäft vom 19.02.2018 - 16:53
- Revision von Fixgeschäft vom 30.11.2017 - 12:31
- Revision von Fixgeschäft vom 26.02.2013 - 09:49
- Revision von Fixgeschäft vom 13.09.2010 - 15:15
- Revision von Fixgeschäft vom 06.04.2010 - 14:42
- Revision von Fixgeschäft vom 11.01.2010 - 13:00
- Revision von Fixgeschäft vom 08.06.2009 - 11:28
Fixgeschäft
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Oft bei einem Handelsgeschäft anzutreffen, jedoch auch unter Nichtkaufleuten möglich: Nach der Vereinbarung der Parteien soll die Leistung des einen Teils zu einem fest bestimmten Zeitpunkt bewirkt werden. Wenn der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand des Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat, ist der andere Teil bei Fristüberschreitung ohne Weiteres zum Rücktritt berechtigt (§ 323 II Nr. 2 BGB).
Bes. Vorschriften beim Handelsfixkauf, vgl. § 376 HGB.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon